EnEG (Energieeinsparungsgesetz) * – Neufassung vom 1. September 2005 [BGBl. I S. 2684]
§ 3 Anforderungen an den Betrieb heizungs- und raumlufttechnischer Anlagen sowie von Brauchwasseranlagen
(1) Wer heizungs- oder raumlufttechnische oder der Versorgung mit Brauchwasser dienende Anlagen oder Einrichtungen
in Gebäuden betreibt oder betreiben läßt, hat dafür Sorge zu tragen, dass sie nach Maßgabe der nach Absatz 2 zu
erlassenden Rechtsverordnung so instandgehalten und betrieben werden,
dass nicht mehr Energie verbraucht wird, als zu ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung erforderlich ist.
§ 8 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung1. nach § 1 Abs. 2 Satz 1 oder 2, § 2 Abs. 2 auch in
Verbindung mit Abs. 3, § 3 Abs. 2 oder § 4, 2. nach § 5a Satz 1 oder 3. nach § 7 Abs. 4 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer
solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1
Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
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